Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 06.07.1999 – 4 StR 57/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 57/99

vom 6. Juli 1999 in der Strafsache

gegen

1. Jan KED u: Ver Seboren am Ep 545 in Da |,

2. Robert S Ep aus VO geboren am EEE ' 954 ın SCEEEEB«-:. SED

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, daß - entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten KB - im Fall V A 2 der Urteilsgründe (Untreue Te |i) der Strafverfolgung nicht entgegensteht, daß von den Gesellschaftern der I „ke keine Strafanträge gestellt worden sind. Bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft - hier der TEIEPXG - sind als Verletzte i.S.d. 8§ 266 Abs. 3 a.F., 247 StGB deren Gesellschafter anzusehen. Ein Strafverfolgungshindernis bestünde daher nur dann, wenn der Angeklagte zu allen (übrigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft in einer privilegierten Beziehung i.S.d. § 247 StGB gestanden hätte. An der TED GmbH, der Komplementärgesellschafterin der TB

WEB KG, waren jedoch Angehörige des Angeklagten Kg nicht beteiligt, so daß kein Verfahrenshindernis besteht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

zu tragen. Meyer-Goßner Maatz

Athing

seines Rechtsmittels

Kuckein

Ernemann