Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 09.06.1999 – 1 StR 226/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1998 wird gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall Il. 4. der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist und die Einzelfreiheitsstrafe von

fünf Jahren in diesem Fall entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Im Fall Il. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Zeugin K..e und wegen Vergewaltigung der Zeugin B. unter Annahme von Tatmehrheit zu Einzelstrafen von fünf und sieben Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte beide Frauen, in deren Fahrzeug er eingedrungen war, unter Vorhalt einer Spielzeugpistole, die die Geschädigten nicht als solche erkannten, zum Entkleiden genötigt und sich sodann an ihnen sexuell vergangen, bei der Zeugin B. Zzusätzlich durch Geschlechtsverkehr. Die Drohung war beiden Geschädigten gegenüber eine einheitliche, so daß auch nur eine Tat vorliegt (BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter,

höchstpersönliche 1). Der Schuldspruch muß deshalb geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil schon die Anklage von einer Tat ausgegangen war. Damit das Tatunrecht auch in der Urteilsformel voll zum Ausdruck kommt, muß der Schuldspruch in diesem Fall auf Verge-

waltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung lauten.

Die Änderung führt zum Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung der Zeugin K. (fünf Jahre), hat aber keinen Einfluß auf die Einzelfreiheitsstrafe wegen Vergewaltigung der Zeugin B. (sieben Jahre); diese kann deshalb, was den Angeklagten nicht beschwert, als Strafe für beide Teilakte bestehen bleiben. Ebenso hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Das Landgericht hat ausgehend von der Strafe von sieben Jahren im Fall B. als Einsatzstrafe und weiteren Einzelstrafen von zweimal sechs Jahren, viermal fünf Jahren und einmal vier Jahren

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren erkannt. Deshalb kann der

Senat ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Sicht des Konkurrenzverhältnisses im Fall Il. 4. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal Unrechts- und Schuldgehalt der

Tat unverändert geblieben sind." Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Schäfer Maul Granderath

Brüning Wahl