Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 02.06.1999 – 5 StR 235/99

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten B und G gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Angesichts der abgestuften Bestrafung ist auszuschließen, daß sich die unrichtige Bezeichnung der Mindeststrafe bei dem Angeklagten G (gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 30 Abs. 1 BtMG lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Bemessung der gegen ihn verhängten Freiheits-

strafe ausgewirkt hat.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt