Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 02.06.1999 – 5 StR 218/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 12. November 1993 nach 8 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind; diese Anord-

nung entfällt.

. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten

fallen zu je einem Drittel der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte — unter Freisprechung im übri-

gen — wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf

Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihre Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, daß

ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollzie-

hen sind.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch sowie den Straf- und Maßregelausspruch richtet.

Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat ausgeführt, daß ein Teil-Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe „die Chancen für eine erfolgreiche Therapie verbessern“ würde und „dadurch der mit der Maßregel verfolgte Zweck leichter erreicht werden kann“. Hierbei hat der Tatrichter allein darauf abgestellt, daß „in Hamburger Haftanstalten ein schwunghafter Handel mit Betäubungsmiitteln jeglicher Art betrieben“ werde. Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Anordnung nach 8 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Die allein auf organisatorische Mängel in „Hamburger Haftanstalten“ abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluß vom 2. Juni 1999 — 5 StR 262/99 -).

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es erscheint ausgeschlossen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines — auch nur partiellen — Vorwegvollzugs ergeben könnten. Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB wird daher nach erfolgreichem Abschluß einer sofort beginnenden Unterbrin-

gung die Möglichkeit bestehen, die Angeklagte aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1994 — 4 StR 115/94 —).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, daß die Angeklagte nicht zuletzt im Blick auf die vollstrekkungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. § 67 Abs. 5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen Teilerfolg hat, zumal da es der Angeklagten bei ihrem Revisionsangriff gegen das Urteil erkennbar in

der Hauptsache um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt