Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 31.05.1999 – 5 StR 208/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 31. Mai 1999 in der Strafsache gegen
wegen Gewaltdarstellung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, läßt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, daß dem Angeklagten deshalb eine Strafranmenverschiebung nach 8 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu-
zubilligen war.
Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Abs. 3 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt