Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 07.05.1999 – 3 StR 113/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Mai 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe unter Anwendung des zur Tatzeit (Juli 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch
der Korrektur.
Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl | 1607] sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zuammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, son-
dern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu ei-
nem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (8 177 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Erzwingt der Täter - wie hier - zuerst den Analverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbesand erfüllt. Als das insoweit mildere Recht ist deshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des Schuldspruchs vgl. BGHR StGB § 177 || Strafrahmenwahl 10).
Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach dem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel des 8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 2 StGB a.F. abgelehnt hat, bei Anwendung des neuen Rechts einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint hätte. Die Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB a.F. und 8 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sind identisch. Die Erzwingung des Analverkehrs neben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschlie-
Ben, daß das Landgericht eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.
Bei den beiden anderen Taten erweist sich das jetzt geltende Recht nicht als das mildere Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, so daß es bei der Anwen-
dung von dem zur Tatzeit geltenden Recht verbleibt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Winkler Pfister