Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.05.1999 – 2 StR 108/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen Verabredung zum schweren Raub oder zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 7. Mai 1999 gemäß 88 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf

1. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Gera vom 20. Oktober 1998 und

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Juli 1998

werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Gera hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Juli 1998 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Revisionsbegründungstrist. Beide Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der in dem Schreiben des Angeklagten vom 27. Oktober 1998 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzei-

tig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts dem Verteidiger des

Angeklagten am 3. September 1998 zugestellt. Die Monatsfrist für die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 5. Oktober 1998. Innerhalb dieser Frist wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ging erst nach Ablauf der gesetzlichen Begrün-

dungsfrist am 2. Dezember 1998 beim Landgericht ein.

2. Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungstfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Während der laufenden Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger mehrfach versucht, den Angeklagten zu einer Besprechung des Rechtsmittels zu sich zu bitten. Kontaktaufnahmen waren nicht möglich, weil der Angeklagte inzwischen von Pomßen nach Waldheim umgezogen war. Aus diesem Grunde unterließ der Verteidiger eine Begründung der Revision. Damit ist die Fristversäumung dem Angeklagten als eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung einer Revision beauftragt und demzufolge weiß, daß eine Rechtsmittelbegründungstrist läuft, hat dafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95). Solche Vorkehrungen waren dem Angeklagten auch ohne weiteres möglich. Er hätte seinem Verteidiger le-

diglich seine neue Anschrift mitzuteilen brauchen.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungsamtrag vom 3. November 1998 erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beim Landgericht einging und auch die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der An-

tragsfrist nachgeholt wurde.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß