Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 06.05.1999 – 4 StR 154/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hier: Revision der Nebenklägerin Maria Candida. L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999 gemäß 88 349 Abs. 1, 397 a StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr die Rechtsanwältinnen V. und J. beizuordnen, wird abge-

lehnt.

Gründe§

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. März 1999 ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Insoweit fehlt es zwar an einem ausdrücklichen Antrag. Eines solchen bedarf es jedoch in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Aus der Begründung ergibt sich, daß sich die Revision gegen die Annahme

eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wendet. Damit wird nicht geltend gemacht, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Vielmehr soll lediglich eine der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - eine höhere Strafe - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist eine Revision für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (8 400 Abs. 1 StPO)."

Dem stimmt der Senat zu. 2. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

erfolglos bleibt (BGHR StPO 8 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann