Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 05.05.1999 – 1 StR 133/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. Mai 1999 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1998 im Aus-
spruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Ho. wegen Betruges in 40 Fällen, Bankrotts in vier Fällen und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betruges, Bankrotts in vier Fällen und Verletzung der Konkursamtragspflicht ebenfalls zu einer Gesamttfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Schließlich hat es den Angeklagten L. wegen Betruges in 83 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 26. September 1997 (21 Cs 490/97) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses
Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Re-
visionen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt; auch die Festsetzung der Einzelstrafen enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die
Gesamtstrafen keinen Bestand haben.
2. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat das Landgericht unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe für jede der 83 Betrugstaten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend gehalten. Die Höhe der Einzelgeldstrafen hat es anhand der Schadenshöhe in den Einzelfällen bemessen und dazu vier Fallgruppen gebildet. Auf dieser Grundlage hat es jeweils Geldstrafen von 120, 90, 60 und 45 Tagessätzen zu 10,- DM festgesetzt. Allerdings hat es daraus, ausgehend von der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Dies
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht beachtet. Sie hat nicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178). Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen kriminalpolitischen Zweck beider Sanktionen (Stree in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 53 Rdn. 15).
3. Der bei dem Angeklagten L. festgestellte Rechtsfehler läßt besorgen, daß das Landgericht auch bei Bildung der gegen die Angeklagten
Ho. und H. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen einen anderen maßgeblichen Grundsatz der Gesamtstrafenbildung nicht beachtet hat. Beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen ist zwar in der Regel - insbesondere bei Serienstraftaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH HFR 1997, 172). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß es aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann (BGH wistra 1994, 61). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des von ihr auszuübenden Er-
messens bewußt gewesen ist.
4. Die zu neuer Entscheidung aufgerufene Strafkammer des Landgerichts wird die gegen den Angeklagten L. zu verhängende Gesamtgeldstrafe unter Beachtung der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB neu
zuzumessen haben. Die gegen die beiden anderen Angeklagten verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen werden unter Beachtung der Grundsätze aus § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu überprüfen sein. Die bisher getroffenen Feststellungen
bleiben aufrechterhalten, ergänzende Feststellungen sind möglich.
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