Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 29.04.1999 – 4 StR 24/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 24/99 vom 29. April 1999 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 1. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Auffassung der Strafkammer, die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 <i.d.F. 6.StrRG> Waffe 1). Die Angeklagten sind hier jedoch unter keinen Umständen beschwert, da das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen hat.

Die Angeklagten Ze undL. haben die Kosten ihres Rechts-

mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Ange-

klagten D. Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann