Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 29.04.1999 – 4 StR 143/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 1999 gemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 1998 dahin geändert, daß sie wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen Uhnterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in

drei Fällen verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Einzelstrafen - jeweils Geldstrafen von 30 Tagessätze zu je

50.- DM - und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt hat. Zu den von der Revision zu § 263 StGB erhobenen Rügen verweist der Senat ergänzend auf seine Entscheidung in BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 (= NStZ 1998, 568 mit Anm. Dierlamm). Die wegen Betruges festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs

Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann