Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.04.1999 – 1 StR 46/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. April 1999 in der Strafsache

gegen 1. 2.

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 beschlos-

sen:

1. Soweit der Angeklagte S. im Falle Il 3 des Urteils wegen Körperverletzung, die AngeklagtenM. undS. imFalle Il 5 des Urteils wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt sind, werden diese Tatvorwürfe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausge-

schieden.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. im Falle II 3 wegen Körperverletzung, die Angeklagten M. undS. im Falle II 5 wegen Körperverletzung und

Freiheitsberaubung verurteilt sind; b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

aa) der Angeklagte M. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen und mit sexueller Nötigung in sechs Fällen sowie des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverlet-

zung und sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie des

versuchten Menschenhandels in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung,

bb) der Angeklagte S. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen und mit sexueller Nötigung in drei Fällen sowie des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei und mit sexueller Nötigung sowie des versuchten schweren Menschen-

handels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;

c) in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen

aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

1. Soweit der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO verfahren ist, liegt der

Anlaß in einer Verfahrensrüge des Angeklagten S.

Der Beschwerdeführer hat dazu zutreffend vorgebracht, das Landgericht

habe zwar zunächst in einer Anzahl von Fällen die Einstellung des Verfahrens

gemäß § 154 StPO angeregt, worauf die Staatsanwältin einen entsprechenden Antrag stellte, dann aber in einem im Zusammenhang mit dem Urteil verkündeten Beschluß nur in einem Teil der Fälle die Verfahrenseinstellung tatsäch-

lich vorgenommen.

Diese Verfahrensweise gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Nachdem das Landgericht selbst die Anregung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens gegeben hatte, war es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis zu geben, daß es inzwischen in einzelnen Fällen zu einer anderen Beurteilung gelangt sei (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Hinweispflicht 1, 2). Ohne einen solchen Hinweis konnte insbesondere der Verteidiger davon ausgehen, das Gericht werde entsprechend seiner eigenen Anregung verfahren; für ihn konnte daher kaum noch Anlaß bestehen - etwa in seinem Schlußplädoyer -, auf die zur Einstellung vorgesehenen Fälle

näher einzugehen.

2. Hinsichtlich der Änderung der Schuldsprüche ist der Senat davon ausgegangen, daß die gegen die drei Frauen begangenen Straftaten der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte des schweren Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei begangen worden sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 984). So dienten die Schläge und das Einsperren im Kühlschrank nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich auch dazu, die Frauen zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hebt das Landgericht bei der Strafzumessung selbst hervor, die Angeklagten hätten jeweils nur ein geringes Maß an Gewalt auf-

wenden müssen, weil sie die Frauen durch die vorhergegangenen Mißhand-

lungen und die massiven Drohungen bereits in einem Maße eingeschüchtert hatten, daß diese ihnen keinen erheblichen Widerstand mehr entgegenzuset-

zen wagten.

3. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der jeweiligen

Strafaussprüche. Die Anordnung des Verfalls bleibt davon unberührt.

Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Schäfer Schäfer Maul

Granderath Boetticher