Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 21.04.1999 – 3 StR 116/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auf die am 4. Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Tatgericht ist unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des 8250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im übrigen reicht der gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafranmen des hier aufgrund der Verwendung eines Messers bei der Tat anwendbaren § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. von zwei Jahren bis zu elf Jahren und
drei Monaten Freiheitsstrafe und ist damit auch nicht milder als
der von der Strafkammer angewandte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Winkler Pfister