Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Urteil vom 24.03.1999 – 3 StR 556/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR 556/98 vom 24. März 1999 in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März

1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1998

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-

gen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. November 1996 wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1997 (NStZ-RR 1997, 357) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die

weitergehende Revision verworfen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten darüber hinaus für die Dauer von drei

Monaten verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet

sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen sowohl gegen die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung erhoben werden. Damit ist der Ausspruch über die Verhängung des Berufsverbots rechtskräftig. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5) und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheits-

strafe zur Bewährung (BGHR § 54 | Bemessung 11).

Das Landgericht hat sich unter Beachtung der vom Senat in der Aufhebungsentscheidung geäußerten Ansicht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen auch an der

Dauer der Vorenthaltung der Mandantengelder und an der Höhe des Gefährdungs-

schadens orientiert. Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten sind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend

dargelegt hat, nicht unterlaufen.

Die nach § 301 StPO erforderliche Prüfung hat auch keinen den Angeklagten

beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister