Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 16.03.1999 – 3 StR 63/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 63/99 vom 16. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Es kann dahinstehen, ob mit dem Hinweis auf das jahrelange Leben des Angeklagten im kriminellen Milieu und die Notwendigkeit, sich dort zu behaupten, die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer anti- bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausreichend belegt sind (vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl. 8 20 Rdn. 69). Durch die Anwendung von § 21 StGB ist der

Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Die Anwendung von 8250 Abs.3 StGB n.F. (mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren) auf eine vor dem 1. April 1998 begangene Tat ist fehlerhaft. Bei Annahme eines minder schweren Falles ist § 250 Abs. 2 StGB a.F., der eine

Höchststrafe von nur fünf Jahren vorsieht, das mildere Recht. Das Landgericht hat sich aber mit der Strafe im unteren Bereich des dort insoweit identischen Strafrahmens orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Einsatzstrafe und eine noch niedrige-

re Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister