Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.02.1999 – 3 StR 460/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Februar 1999

in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 1998 bemerkt der Senat:

Die von allen drei Angeklagten erhobene Rüge, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß sie Daten der sog. M. -Telefonlisten verwertet habe, ohne deren Inhalt, insbesondere diejenigen der Liste bzw. Auskunft vom 28. Mai 1996 ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen, genügt bei allen drei Revisionen nicht den Anforderungen des 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb jeweils nicht in zulässiger Form erhoben. Die Beschwerdeführer verschweigen die Verfahrenstatsache, daß der sachverständige Zeuge S. ,‚ ein Mitarbeiter der Firma M. ‚ vom Kammervorsitzenden am 17. Februar 1997, nachdem die für mehrere Tage anberaumte Hauptverhandlung begonnen hatte, zum Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 1997 nachgeladen wurde, und zwar mit dem Zusatz: "Ihr Zeichen PSDA - 364/96, Auskunft vom 28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger

Zeuge zu den Einzelheiten der o.g. Auskunft vernommen wer-

den" (Bd. VS. 4 d.A.). Danach ist es nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, daß insbesondere die einzelnen Daten der für die Beweiswürdigung des Landgerichts zentralen Handytelefonate, die von den Angeklagten nach Dauer und Inhalt bestritten wurden, Gegenstand der sachverständigen Ausführun-

gen des Zeugen S. waren.

Demgegenüber ist die vom Angeklagten Me. geltend gemachte Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2, § 261 StPO zulässig erhoben, da bereits der die beantragte Beweiserhebung ablehnende und von der Revision mitgeteilte Beschluß vom 7. November 1997 den Hinweis enthält, daß der Angeklagte Me. sich dem Antrag der Angeklagten K. angeschlossen hat; eines erneuten Vortrags durch den Revisionsführer bedurfte es nicht. Die Rüge ist aber, wie der Generalbundesanwalt ergänzend in seiner Zuschrift ausgeführt hat, unbegründet. Soweit dem Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 244 Abs. 2, § 261 StPO auch die Behauptung der Verletzung von 8 244 Abs. 2, § 261 StPO 1.V.m. § 250 StPO durch Verlesung des Vermerks der Staatsanwältin St. vom 4. Juni 1997 entnommen werden könnte, wäre eine solche Rüge ebenfalls unbegründet: die Verlesung des Vermerks zum Beweis seines Inhalts war von den Verteidigern beantragt worden; durch die Verlesung wurde auch nicht die von der Revision vermißte erneute Vernehmung der Zeugin T. unzulässig ersetzt, da diese nicht Verfasserin des Vermerks war; die neuerliche Vernehmung der

Zeugin T. ist in diesem Zusammenhang von keinem der

Verfahrensbeteiligten beantragt worden und mußte sich dem

Gericht auch nicht aufdrängen.

Zu der vom Angeklagten Th. als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gerügten Ablehnung der Einholung eines mit Hilfe eines Polygraphen erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens verweist der Senat ergänzend auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/97, und zwar soweit dort die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragen- und Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel 1.S.d. 8 244 Abs. 3 StPO gewertet worden

ist; dieser Auffassung schließt der Senat sich an.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan RIBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Kutzer Winkler Pfister