Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.02.1999 – 2 StR 416/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Februar 1999
in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin sowie nach Anhörung des Nebenklägers am 10. Februar 1999 gemäß 8 153 Abs. 2 Satz 1 StPO be-
schlossen: Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die Beschwerdeführerin hat die dem Nebenkläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt; es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte am 29. Februar 1996 bei der Gaumenoperation des fünf Monate alten
G. (Nebenklägers) in der Universitätsklinik F. ihre Sorgfaltspflicht als Narkoseärztin verletzt hat, als sie dem Kind statt der vermeintlichen Kochsalzlösung, die sie zum Durchspülen des venösen Zugangs einsetzen wollte, aus einer auf ungeklärte Weise in die Nähe gelangten Flasche irrtümlich Wasserstoffperoxid injizierte, wodurch das Kind schwerste irreversible Hirnschädigungen erlitt. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge und der Sachbe-
schwerde begründet.
Der Generalbundesanwalt hat im Einvernehmen mit der örtlichen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragt, die Angeklagte durch ihren Verteidiger ihre Zustimmung erklärt, der anwaltliche Vertreter des
Nebenklägers widersprochen.
Auch die sachlichen Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach 8 153 Abs. 2 Satz 1 StPO liegen vor. Danach kann ein Verfahren, das ein Vergehen zum Gegenstand hat, eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht. So verhält es sich hier.
Der Senat verkennt nicht, daß der Nebenkläger schwerste irreparable Gesundheitsschäden erlitten hat und seiner Familie sehr großes Leid zugefügt worden ist. Sollte sich der gegen die Angeklagte erhobene Schuldvorwurf letztlich als begründet erweisen, so wäre aber ihre Schuld als gering anzusehen. Zum einen bemißt sich das Maß der Vorwerfbarkeit nicht allein nach dem Umfang der Schadensfolgen; zum anderen liegt es nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nahe, daß der folgenschwere Irrtum der Angeklagten durch pflichtwidrig schuldhaftes Verhalten von Hilfskräften mitverursacht wor-
den ist.
Es besteht auch - wiewohl das Bestrafungsverlangen des Nebenklägers verständlich erscheint - kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ver-
folgung:
Der Ausgang des Strafverfahrens ist, seine Fortsetzung unterstellt, nicht
sicher prognostizierbar. Dies gilt zunächst deshalb, weil die Revision jedenfalls
nicht offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Verteidiger eine aussichtsreiche Verfahrensrüge erhoben und mit der Sachrüge gewichtige Bedenken gegen die Beweiswürdigung angemeldet. Bei einer hiernach in Betracht zu ziehenden Urteilsaufhebung würde der Verfahrensabschluß erheblich hinausgeschoben. Ob eine neue tatrichterliche Verhandlung zur vollen Aufklärung der Schuldfrage - insbesondere im Hinblick auf ein möglicherweise nicht ausschließbares Verschulden von Hilfskräften - führen könnte, erscheint zweifelhaft, zumal der Vorfall jetzt schon nahezu
drei Jahre zurückliegt.
Soweit es sich um die Regelung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen handelt, sind die Belange des Nebenklägers gewahrt. Die Schadenshaftung des Trägers der Universitätsklinik steht außer Streit. Daß über die Höhe des Schmerzensgelds - allein wegen überzogener Forderungen von seiten der Familie des Nebenklägers - noch keine Einigung erzielt worden
ist, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht begründen.
Sachliche Gründe, die der Verfahrenseinstellung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich; insbesondere werden solche Gründe auch nicht in dem Schriftsatz dargetan, mit dem der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers der
Einstellung widersprochen hat.
Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil seine
Wirksamkeit, ohne daß dies besonders ausgesprochen werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 4 StPO. Die notwendigen
Auslagen des Nebenklägers sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden,
weil dies - wie sie durch ihre Einverständniserklärung anerkannt hat - der Billigkeit entspricht (8 472 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daß sie ihre eigenen notwendi-
gen Auslagen selbst zu tragen hat, bedurfte keines besonderen Ausspruchs.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten