Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 02.02.1999 – 1 StR 698/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. Februar 1999
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-
gung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ellwangen vom 8. September 1998 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (8 338 Nr. 6 StPO) beantragt.
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.
Da die Revision frist- und formgerecht mit der Sachrüge begründet wor-
den ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlas-
sen, eine von ihm nachträglich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß anzu-
bringen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründunggsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; BGH NStZ 1984, 418 und 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; KK-StPO 3. Aufl. 8 44 Rdn. 13 f. und § 345 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor."
Dem tritt der Senat bei. Allein der Umstand, daß ein nachträglich beauftragter weiterer Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Auffassung gelangt, die Revision hätte auch auf eine Verfahrensrüge gestützt werden können, stellt keinen Grund im Sinne des § 44 StPO dar, der ausnahmsweise Wiedereinsetzung in die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gebieten könnte (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).
2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl