Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.12.1998 – 3 StR 505/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 505/98 vom
23. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1998 in den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. und 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs sowie im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2.
der Urteilsgründe unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einzelstrafen im Fall II. 1. (Körperverletzung z.N. der Zeugin L. ) und im Fall II. 3. (Körperverletzung z.N. der Zeugin M. ) können jedoch nicht bestehen blei-
ben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung in diesen Fällen einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, indem es davon ausgegangen ist, daß $S 223 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht. Obwohl die in diesen Fällen festgestellten Geschehensabläufe sowie das jeweils vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht auch bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens des § 223 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die bereits verhängten Einzelstrafen rechtfertigen könnten, kann der Senat nicht ausschließen, daß die für diese Taten erkannten Strafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt hätte. Dies führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die der Strafzumes-
sung zugrunde liegenden Urteilsfeststellungen werden von
der fehlerhaften Strafrahmenwahl nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststel-
lungen sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Boetticher Pfister