Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.12.1998 – 3 StR 516/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 516/98 vom
22. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Mai 1998 im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine gegen das Verfahren und den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen sind unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen greift die Sachrüge zum Strafausspruch durch. Zutreffend
hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Da über die Einsatzfähigkeit der Gaspistole (Ladezustand oder zumindest das 'griffbereite' Vorhandensein von Geschoßmunition) keine Feststellungen getroffen sind und in Anbetracht der Einlassung des Angeklagten auch nicht möglich erscheinen, muß in dubio pro reo davon ausgegangen werden, daß 'lediglich' die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., nämlich das Beisichführen einer waffe in der Absicht, den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern, erfüllt sind (Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, 8 250 RN 2 und 3 i.V.m. § 244 RN 3 und 8
m.w.N.).
Übersehen hat das Landgericht jedoch die am 1. April 1998 aufgrund des 6. StrRG in Kraft getretene, nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigende Änderung des § 250 StGB. Nach dessen jetziger Fassung belegen die Urteilsfeststellungen (Verwenden einer ungeladenen Waffe 'nur' zur Bedrohung) lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. b (BGH NJW 1998, 2915) mit der Folge, daß - sofern kein minder schwerer Fall vorliegt - die Mindestfreiheitsstrafe nicht mehr, wie auf UA S. 11 angenommen, fünf, sondern drei Jahre beträgt. Infolgedessen bedarf es der beantragten Aufhebung des Strafausspruchs. Die hierzu fehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, ohne daß der neue Tatrichter dadurch an ergänzenden Feststel-
lungen gehindert wäre."
Da das Landgericht einen minderschweren Fall abgelehnt und auf die Mindeststrafe von 5 Jahren erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf
der Nichtanwendung des günstigeren neuen Rechts beruht. Der
neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die widersprüchlichen Angaben in dem angefochtenen Urteil zu dem Alter des
Angeklagten (vgl. Rubrum und UA S. 4) aufzulösen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister