Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 27.11.1998 – 3 StR 332/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 332/98 vom
27. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Kindestötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, der Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß S 109 Abs. 1
Satz 4 JGG sei fehlerhaft abgelehnt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, da die Begründung dieses Antrags nicht mitgeteilt wird; sie wäre aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme genannten Erwägungen
auch unbegründet.
Die Jugendkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger vom 24. Februar 1998 ohne Rechts-
fehler zurückgewiesen.
Der Umstand, daß durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) die Strafvorschrift der Kindestötung (§ 217
StGB) nach Urteilserlaß mit Wirkung vom
1. April 1998 entfallen ist und solche Fälle nunmehr von den §§ 212, 213 StGB erfaßt werden (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8587 S. 34), hat auf den Bestand der Jugendstrafe keinen Einfluß. Abgesehen davon, daß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Anwendung von Jugendstrafrecht ohnehin nicht unmittelbar gelten, wäre der von der Jugendkammer herangezogene Strafrahmen des § 217 Abs. 2 StGB milder als der des § 213 StGB n.F..
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister