Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.11.1998 – 1 StR 331/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 331/98 vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November
1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Oktober 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen II. 1. und II. 2. a), b) und ce) der Urteilsgründe jeweils der Schuldspruch wegen (tateinheitlichen) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und Beischlafs zwi-
schen Verwandten entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstande-
nen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (S 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wegen zum Nachteil seiner Tochter A. begangener Taten hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II.l. der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten (Tatzeit: Herbst 1990) sowie in den Fällen II. 2. a), b) und c)
jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten (Tatzeiten: erste Septemberhälfte 1991) für schuldig erkannt. Die Strafverfolgung der Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 173 Abs. 1 StGB verjährt binnen fünf Jahren (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist war für die Taten, die vor Ende September 1991 begangen worden sind, bereits abgelaufen, als der Angeklagte infolge Akteneinsicht durch seinen Verteidiger im Oktober 1996 erstmals erfuhr, daß gegen ihn auch wegen der zum Nachteil seiner Tochter A. begangenen Taten ermittelt wird. Infolge der eingetretenen Strafverfolgungsver-
jährung war daher der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß die Schuldspruchänderung den Strafausspruch hier nicht gefährdet. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es die Teilverjährung erkannt, niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal der Un-
rechtsgehalt der Taten gleich geblieben ist. Maul Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher