Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 29.10.1998 – 5 StR 459/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. Oktober 1998 in der Strafsache gegen

1. Christian Fischer aus Crimmitschau, dort geboren am 27. Januar 1965,

2. Mathias Müller, geboren am 19. September 1974 in Chemnitz,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

29. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Fischer und Müller gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. April 1998 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten Müller erhobenen Verfahrensrü-

ge bemerkt der Senat:

Daß der Vorsitzende der Strafkammer unter den schriftlichen Urteilsgründen neben seiner und der Unterschrift des Berichterstatters die Verhinderung des Richters Böhmer vermerkt hat, obwohl dieser ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung nicht teilgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO dar. Der Vorsitzende hat die Urteilsniederschrift nicht „für“ Richter Böhmer unterzeichnet (vgl. BGHSt 31, 212, 214), sondern lediglich vermerkt, daß dieser wegen seiner Versetzung zu einer anderen Dienststelle an der Unterschriftsleistung gehindert sei. Das Urteil ist damit nicht - auch nicht in Vertretung - von drei, sondern wie in $S 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschrieben, von den beiden Richtern unterschrieben, die an der Hauptverhandlung teilgenommen und an der

Entscheidung mitgewirkt haben.

Allerdings ist der Verhinderungsvermerk nicht nur überflüssig, sondern auch insoweit irreführend, als er den Eindruck erweckt, der „verhinderte“ Richter Böhmer habe bei der Entscheidung mitgewirkt. Der Widerspruch, der sich aus der Nichterwähnung des Richters Böhmer im Hauptverhandlungsprotokoll und im Urteilsrubrum einerseits und dem Verhinderungsvermerk am Ende der Urteilsurkunde andererseits ergibt, kann jedoch im Freibeweis durch dienstliche Erklärungen der Richter aufgelöst werden, die an

der Urteilsfindung und -abfassung beteiligt waren.

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters ergibt sich hier zweifelsfrei, daß Richter Böhmer an dem angefochtenen Urteil in keiner Weise mitgewirkt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsit-

zenden vielmehr auf einem Versehen beruht.

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Tepperwien Gerhardt