Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.10.1998 – 5 StR 500/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 28. Oktober 1998

in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

28. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (s 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in

zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt.

Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen der in den Jahren 1991 und 1992 durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bewirkten Steuerverkürzungen lassen nicht er-

kennen, daß diese Taten bereits vollendet waren.

Bei Veranlagungssteuern ist eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGHSt 30, 122 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abga-

be der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spä-

testens veranlagt worden wäre (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 Rdn. 37; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 261 je-

weils m.w.N.).

Ob bis zum Zeitpunkt, in dem das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, im Veranlagungsbezirk die Arbeiten entsprechend weit fortgeschritten waren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; auch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht, daß mit Einschreiten der Steuerfahndung „ab 1993” (UA S. 5)

- jedenfalls aber mit der Einleitung des Strafverfahrens nach § 393 Abs. 1 AO - die aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Einkom-

mensteuererklärungen 1991 und 1992 entfiel.

Der Senat schließt aus, daß insoweit noch sichere Feststellungen getroffen werden können. Er hat den Schuldspruch deshalb selbst nach $S 354 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte in den bezeichneten Fällen nur einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist (S 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 22, 23 StGB). Allerdings führt dies nicht

zur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen, weil

eine noch günstigere Beurteilung der Taten auch bei einem gemilderten Strafrahmen des $S 370 Abs. 1 AO hier ausge-

schlossen werden kann.

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Nack Tepperwien