Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.10.1998 – 3 StR 440/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-

rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 1998 - auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft - bezüglich der Verurteilungen im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Ange-

klagten S. wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen

schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahr-

erlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Den Mitangeklagten G. ‚ der keine Revision eingelegt hat, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist die Aufhebung auf den Nichtrevidenten zu erstrekken. Im übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte übereingekommen, gemeinsam Frauen zu überfallen. Bei den ersten beiden Taten hatten sie jeweils arbeitsteilig einer Frau die Handtasche entrissen bzw. sich unter Drohung herausgeben lassen, das Bargeld entnommen und die Handtaschen sodann weggeworfen. Bei der dritten Tat (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hatte der Mitangeklagte unter Einsatz eines Messers dem Opfer die Handtasche entrissen, "in der sich lediglich ein Schlüsselbund, Notizkalender und Bastelwolle befanden. Er lief verabredungsgemäß zu dem in der Nähe wartenden Pkw des Angeklagten S. ,

mit dem beide wegfuhren" (UA S. 6).

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes. Daß sich die Zueignungsabsicht der Täter auch auf die tatsächlich entwendete Tasche und die darin befindlichen Gegenstände bezogen hätte, ist nicht festgestellt. Dies versteht sich angesichts der Vor-

gehensweise der Täter in den vorangegangenen Fällen auch

nicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. April 1995

- 4 StR 175/95). Der Senat kann nicht ausschließen, daß weitere Feststellungen in dieser Sache noch möglich sind, da das Urteil auch keine Feststellungen darüber enthält, wie die Täter mit der Handtasche verfahren sind. Er hebt deshalb die Verurteilung in diesem Fall - gemäß $S 357 StPO

auch zugunsten des Mitangeklagten G. - auf.

Sollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung eines vollendeten schweren Raubes gelangen, bei dem die Verletzung des Opfers mittels des an dem Korkenzieher befindlichen Messers dem Angeklagten S. als Exzess des Mittäters nicht zuzurechnen ist, und wegen der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenmißbrauchs (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.Nachw.) eine Strafrahmenverschiebung nach $S 21, 49 StGB vornehmen wollen, wird er zu berücksichtigen haben, daß die Strafrahmenuntergrenze in diesem Fall sechs Monate anstatt der angenommenen zwei Jahre betragen würde (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB i.d.F. des 6. StrRG).

Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. ist von dem Rechtsfehler nicht berührt. Er kann deshalb be-

stehenbleiben.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

winkler Pfister