Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.10.1998 – 5 StR 607/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 607/97 (alt: 5 StR 756/94)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
14. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten L und
G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten G mit folgender Maßgabe ($S 349 Abs. 4 StPO): Das vom Angeklagten G aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gezahlte Bußgeld in Höhe von 3000,- DM wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Monaten
Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Soweit der Tatrichter es unterlassen hat, betreffend den Angeklagten G bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 über die Anrechnung des aufgrund der Bewährungsauflage
gezahlten Bußgeldes zu befinden (S 56f Abs. 3 Satz 2
1.V.m. $S 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung nach (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2).
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