Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 14.10.1998 – 3 StR 258/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, winkler, Pfister
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwe-
rin vom 13. Juni 1997
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte K. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körper-
verletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gegen den Angeklagten K. gerichteten Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, soweit sie sich gegen die Angeklagten
B. ,‚ Bo. und C. richtet.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesen Angeklagten im Revisionsverfahren erwachse-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten B. , Bo. und C. wegen gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten C. daneben auch wegen Verwendens von Kennzeichen ver-
fassungswidriger Organisationen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten K. hat es wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revision die Verurteilung der Angeklagten
B. , Bo. und C. auch wegen Landfriedensbruchs, sowie die des Angeklagten K. auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs bezüglich des Angeklagten K.
Nach den Feststellungen waren die der rechtsradikalen Szene zugehörenden Angeklagten zusammen mit etwa 30 bis 40 überwiegend gleichgesinnten Personen, von denen einige Schlaggegenstände wie Baseballschläger, Knüppel und Eisenrohre mit sich führten, gegen 1 Uhr morgens zu einem Zeltplatz marschiert, um dort gegen Personen ”etwas zu unternehmen”, von denen sie irrtümlich annahmen, diese seien "Punks” oder ”Linke” und hätten zuvor einen der ihren geschlagen. Tatsächlich zeltete dort aber nur eine kirchliche Jugendgruppe, deren Betreuer einige Zeit zuvor einen nächt-
lichen Störer, der ebenfalls der rechtsradikalen Szene zu-
gehörte, lediglich aufgefordert hatten, den Zeltplatz zu verlassen. Von den erwachsenen Betreuern auf diesen Umstand hingewiesen, verließ die Mehrheit den Zeltplatz. Unter den Zurückgebliebenen äußerte der Angeklagte K. : "Wenn hier Kinder sind, dann machen wir das nicht.” Auf den Einwand einer anderen Person, daß es doch mit den Betreuern ”Ärger” gegeben habe, sagte der Angeklagte K. dann aber: "Das ziehen wir jetzt durch.” Dabei war dem Angeklagten K. , der aufgrund mehrerer politisch motivierter Gewalttaten, die bislang zur Verbüßung von drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe geführt hatten, über einen hohen Bekanntheitsgrad unter seinen Gesinnungsgenossen verfügte, klar, daß sich damit ein Teil der Umstehenden zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Personen auf dem Zeltplatz ermutigt sah. Dies nahm er billigend in Kauf. Auf die Worte des Angeklagten
K. "wir haben 10 Sekunden” rannten etwa 15 bis 20 Personen auf den Zeltplatz, attackierten die Betreuer mit Fäusten, Stiefeln und Schlagwerkzeugen und fügten ihnen erhebliche Verletzungen zu. Eine unmittelbare Teilnahme des Angeklagten K. ‚ der selbst mit einem Schlagwerkzeug ausgerüstet war, an dem von ihm initiierten Angriff konnte
das Landgericht nicht feststellen.
Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gewalttätigen Landfriedensbruchs verurteilt, seinen Tatbeitrag als den eines Anstifters gewertet und einen besonders schweren Fall nach § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen. Soweit sich das Landgericht gehindert gesehen hat, den Angeklagten auch wegen Körperverletzung zu verurteilen, hat es die Anforderungen, die an die Annahme eines bedingten Vorsatzes zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7; § 212 I Vorsatz, bedingter 38 m.w.Nachw.),
rechtsfehlerhaft überspannt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gewußt, daß er mit seinen Äußerungen "zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Personen auf dem Campingplatz ermutigt” hatte (UA S. 18). Er nahm ”das Attackieren von Unbeteiligten und Unschuldigen hin” (UA S. 46). Diese rechtsfehlerfrei zum objektiven und subjektiven Geschehensablauf getroffenen Feststellungen lassen in ihrem Gesamtzusammenhang nur den Schluß zu, daß der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich diese um ihn versammelten, teilweise mit Schlagwerkzeugen bewaffneten Personen auch zur gefährlichen Körperverletzung angestiftet hat. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung widerspricht den festgestellten Umständen und ist deshalb rechtsfehlerhaft.
Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst abändern. §§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der Tatvorwurf bereits
Gegenstand der Anklage war.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Der Angeklagte ist ca. sechs Wochen vor der Tat aus dem Strafvollzug entlassen worden, wo er zuletzt eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung verbüßt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter zu einer schwereren Rechtsfolge gelangt wäre, wenn er auch diesen (tateinheitlich erfüllten) Tatbestand auf die Tat des Angeklagten angewandt hätte.
II.
Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwalt-
schaft, soweit sie zum Nachteil der Angeklagten B. ,
Bo. und C. eingelegt ist. Die Entscheidung des Landgerichts, die Taten der Angeklagten nicht jeweils als einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruches (außerhalb
der Regelbeispiele des $S 125 a Satz 2 StGB) anzusehen, enthält offensichtlich keinen Rechtsfehler.
Nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten K. richtet, verweist der
Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
winkler Pfister