Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.10.1998 – 2 StR 465/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April

1998 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat gegen das am 8. April 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil mit einem am 22. April 1998 beim Landgericht eingegangenen, vom Vortag datierenden Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da er keine Begrün-

dung enthält (Ss 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebenso wie dieser

Antrag war daher auch die nach Ablauf der Wochenfrist § 341 Abs. 1 StPO), also verspätet eingelegte Revision als unzu-

lässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Rothfuß