Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.10.1998 – 2 StR 465/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 465/98 vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April
1998 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das
vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat gegen das am 8. April 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil mit einem am 22. April 1998 beim Landgericht eingegangenen, vom Vortag datierenden Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da er keine Begrün-
dung enthält (Ss 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebenso wie dieser
Antrag war daher auch die nach Ablauf der Wochenfrist § 341 Abs. 1 StPO), also verspätet eingelegte Revision als unzu-
lässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Rothfuß