Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 15.09.1998 – 5 StR 145/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 145/98
(alt: 5 StR 232/97)
URTEIL§
vom 15. September 1998 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Sitzung vom 15. September 1998, an der teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 15. September 1998 für Recht erkannt:
Die Revision und die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. November 1997
werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner
Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 239 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 17. Juni 1997 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen 237 Straftaten zum Nachteil der M H
verurteilt worden war. Der Senat hat ferner bezüglich der beiden Fälle betreffend K H in einem Fall den Schuldspruch geändert und die Einzelstrafe aufgehoben und im anderen Fall die Revision verworfen. Dies hat zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und im Ergebnis zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts geführt.
Darauf hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener in 236 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen (wegen dreier nicht erwiesener Fälle zum Nachteil der
M H ) freigesprochen.
I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift - entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts - nicht durch.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es die Ehefrau des Angeklagten und Mutter der beiden geschä-
digten Mädchen nicht als Zeugin vernommen hat.
Die Rüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.
Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn “die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben” sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels auf-
zuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhe-
bung aufdrängen mußte (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Auf-
klärungsrüge 6 m.w.N.). Eine bestimmte Beweistatsache und
ein bestimmtes Beweismittel sind hier von der Revision
benannt worden.
Außerdem ist jedoch für eine zulässige Aufklärungsrüge die Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 52). Das bedeutet für den Fall der vermißten Anhörung eines etwaigen Zeugen, daß zumindest mitgeteilt werden muß, ob und in welcher prozessualen Rolle (als Beschuldigter oder als Zeuge) die Auskunftsperson bereits vernommen worden ist und welche Aussagen dabei gemacht worden sind (vgl. BGHR StPO $S 344 Abs.2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 m.w.N.). Die Ehefrau des Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren durch die Polizei als Beschuldigte vernommen worden und hat dabei zur Sache geschwiegen. Zumindest dies bedurfte des - unterbliebenen - Vortrags durch die Revision. Es kommt danach nicht darauf an, ob es auch der Mitteilung bedurfte, daß gegen die Ehefrau des Angeklagten nach Abtrennung vom vorliegenden Verfahren ein gesondertes Verfahren geführt wurde und welchen Gang dieses Verfahren
inzwischen genommen hat.
Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, daß das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die Kompetenz hat, an Hand des Akteninhalts zu untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Im übrigen wäre die Aufklärungsrüge unbegründet, da nichts erkennbar ist, was den Tatrichter zur Vernehmung
der Ehefrau des Angeklagten hätte drängen können.
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen
Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.
a) Der von der Revision gesehene Kreisschluß liegt nicht vor. Die Strafkammer hat der Geschädigten M H insbesondere insoweit geglaubt, als diese ihr persönliches und intimes Verhältnis zum Angeklagten geschildert hat, und sich dabei auf die Struktur der Belastung des Angeklagten durch die Zeugin und deren partielle “Selbstbelastung”, auf das äußere Verhalten der Zeugin während der Vernehmung, auf beschriebene Details des Verhaltens des Angeklagten und auf geschilderte subjektive Einschätzungen durch die Zeugin in den Tatsituationen gestützt. Mit alledem hat die Strafkammer an Merkmale angeknüpft, die grundsätzlich taugliche Indizien für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sind (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht 2. Aufl. Rdn. 199 f£f., 217 ££f., 234 £f£f., 261 ff£f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 1458 £f.). In der Verwendung solcher strukturellen Elemente einer Zeugenaussage zur Beurteilung von deren Zuverlässigkeit liegt für sich genommen - d.h. sofern
nicht etwa Besonderheiten hinzutreten - kein Kreisschluß.
b) Die Voraussetzungen des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind hinreichend dargetan. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten diesem zumindest die Betreuung ihrer Tochter in der Lebensführung anvertraut hat. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß dieser Auftrag durch den Auszug der Ehefrau aus der Familienwohnung nicht in Wegfall gekommen
ist, weil die Tochter der Obhut des Angeklagten überlas-
sen blieb. Der Mißbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit ist hinreichend festgestellt.
II. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ein Fall des § 473 Abs. 4 StPO liegt nicht vor, weil die geringfügige Schuldspruchänderung nicht zu einer Änderung des Gesamtstrafausspruchs führt, so daß die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten un-
begründet ist.
Laufhütte Häger Nack
Tepperwien Gerhardt