Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 27.08.1998 – 1 StR 418/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

27. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom

4. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die An-

geklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldfälschung, den Angeklagten M. zusätzlich in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind zum

Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe über einen Hilfsbeweisamtrag eines Mitangeklagten nicht entschieden,

ist schon deshalb unzulässig, weil vom Beschwerdeführer

nicht mitgeteilt wird, unter welcher Bedingung der Beweis erhoben werden sollte. Der Strafausspruch kann jedoch kei-

nen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Strafen dem zur Tat- und Urteilszeit geltenden § 146 Abs. 1 StGB aF mit einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren entnommen. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) sieht für die gleichen Tathandlungen nur noch eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB nF sind nicht festgestellt. 8 146 Abs. 1 StGB nF ist damit ein milderes Gesetz im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom

Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 20, 77).

Das Landgericht hat sich beim Angeklagten B. erkennbar am unteren Rand des damals geltenden Strafrahmens orientiert. Obwohl es ohne weitere Begründung wegen drohender ausländerrechtlicher Maßnahmen die Strafe noch gemildert hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17; Senatsentscheidung vom 16. Juni 1998 S. 12 - 1 StR 162/98), vermag der Senat letztlich nicht auszuschließen, daß bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts die Strafe

milder ausgefallen wäre.

Das gilt auch für den Angeklagten M. . Trotz der sehr erheblichen gegen ihn sprechenden Umstände und obwohl hier die Strafe nicht am unteren Rand des seinerzeit geltenden Strafrahmens angesiedelt war, kann auch ein Einfluß der gegen B. verhängten, aber aufzuhebenden Strafe

nicht ausgeschlossen werden. Granderath Brüning winkler

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