Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 248/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. August 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

Die Revision der Nebenklägerin 8. B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1997

wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ih-

res Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision ohne nähere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt das Urteil insgesamt aufzuheben. Damit ist die Revision

nicht hinreichend begründet.

Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 400 Abs. 1 StPO) nämlich nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsamtrages, der deutlich macht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Auf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), obwohl die zeitlich höchste Freiheitsstrafe verhängt worden ist und deshalb eine Verurtei-

lung wegen Mordes das Ziel der Revision sein könnte. Denn

es besteht auch die Möglichkeit, daß die Revision nur die Bejahung eines besonders schweren Falles des Totschlages mit der Strafdrohung "lebenslang" erreichen will, also ein

anderes Strafmaß.

Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Theune Detter Maatz

Otten Rothfuß