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BGH Beschluss vom 17.08.1998 – 5 StR 381/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _381/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. August 1998 in der Strafsache gegen

Thanh Hai Low, geboren am EEE 1971 in ne (Vietnam) ,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Fr ä „

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am A 17. August 1998 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1998 nach S§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (insoweit angewendete Strafvorschrift: SS 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch deswegen Erfolg, weil die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. StrRG zu einer für den Angeklagten günstigeren Änderung des Strafrahmens geführt hat. Nach § 250 StGB n.F. beträgt bei der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des

$S 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die Mindeststrafe nur noch drei Jahre Freiheitsstrafe. Die hier von dem Angeklagten bei dem Überfall eingesetzte ungeladene Schreckschußpistole (UA S. 5 und 27) unterfällt nicht der Vorschrift des $S 250 Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom

16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - m.w.N. und vom

17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 -). S 250 Abs. 1

Nr. 1b StGB n.F. ist gegenüber § 250 Abs. 1

Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2

Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Der Aufhebung vcn Feststellungen bedarf es nicht; diese sird von der

Gesetzesänderung nicht berührt.

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Nack Gerhardt