Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 3 StR 280/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 280/98 vom 12. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
($S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge nach 8 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, weil die Begründung des eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschlusses nicht mitgeteilt wird. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen § 147 StPO nur unter dem Gesichtspunkt des - hier nicht formgerecht gerügten - § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden kann, liegt ein solcher Verstoß nicht vor, weil der Bericht des Zeugen I. nicht Aktenbestandteil war. Daß er zum Aktenbestandteil hätte gemacht werden müssen, ist nicht förmlich gerügt.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister