Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 2 StR 349/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2.

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. August 1998 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. März 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entschei-

dung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,

es sich gegen den Schuldspruch richtet.

soweit

Der Strafausspruch

hingegen hat keinen Bestand. Der als sicher festgestellte

Schuldumfang und die Strafzumessungserwägungen rechtferti-

gen die Höhe dieser Strafe,

gleich bewirken soll, nicht.

die einen gerechten Schuldaus-

Das Landgericht hat zum konkreten Schuldumfang lediglich festgestellt, daß der Angeklagte insgesamt 12,01 g Heroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridanteil von 2,03 g und "um 1,65 g Kokain" (der Wirkstoffanteil wird nicht mitgeteilt) zum Zwecke der Veräußerung aufbewahrte (UA S. 6/7). Bei der Strafrahmenbestimmung und der Strafzumessung im engeren Sinne wurden ihm straferschwerend allein eine geringfügige Vorstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Verkehrsdelikts) und die Tatsache angelastet, daß es sich bei Heroin um eine besonders gefährliche Droge

handelt.

All dies vermag - auch unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen bisher verhängten Strafen, die dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt sind - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona -

ten als gerechten Schuldausgleich nicht zu rechtfertigen

(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12, 29; BCGHR StGB S§ 46 Abs. 1 Strafhöhe 7; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12; BGH StV 1996, 661).

Theune Detter Bode

Otten Solin-Stojanovic