Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 4 StR 192/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 192/98 vom
11. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes hier: Revision der Nebenkläger Herbert K. sen.
und Herbert K. jun.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger Herbert K. sen. und Herbert K. jun. gegen das
Urteil des Landgerichts Rostock vom
6. November 1997 wird als unzulässig ver-
worfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; von dem weiteren Anklagevorwurf der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über Kriegswaffen (Handgranaten) hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision, mit der sie in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Einen bestimmten Revisionsamtrag haben sie nicht gestellt.
Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Auch sonst ist der nur allgemein erhobenen Sachbeschwerde kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. Eine Änderung des Schuldspruchs können die Be-
schwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des
zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubes (vgl. SS 395 Abs. 1 Nr. 1 d StPO) verurteilt ist. Eine Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten ist durch § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
Da die Revision der Nebenkläger erfolglos ist, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO $ A400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
Meyer-Goßner Detter Athing
Solin-Stojanovi* Ernemann