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BGH Urteil vom 11.08.1998 – 1 StR 305/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

11. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning,

Dr. Miebach,

Dr. Wahl,

Landau,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom

27. Februar 1998 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen

hat. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Nach den Feststellungen ist der 31 Jahre alte Angeklagte infolge einer (schweren?) "anderen seelischen Abartigkeit" in seiner Hemmungsfähigkeit bezüglich sexuellem Verhalten gegenüber Kindern erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). Einem 9jährigen Mädchen wollte er sich sexuell nähern, als es zum Beobachten der vom Angeklagten gehüteten Schafe neben ihm saß. Auf seine Frage, ob er "ihr zwischen den Beinen herumknutschen dürfe" sagte das Kind, daß es

dies nicht möge. Als er daraufhin fragte, ob er es nicht

wenigstens "unten ein bisserl anschauen dürfe, es brauche

sich nur hinzulegen", lehnte das Kind ab. Als der Angeklagte nach dem Rocksaum faßte, um diesen hochzuheben und seine Hand darunter zu schieben, sprang das Kind auf und lief den

gerade hinzukommenden Freundinnen entgegen.

1984 war gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Jugendarrest verhängt worden. Wegen (einverständlich) homosexueller Handlungen mit einem Jugendlichen erhielt der zur Tatzeit gerade 19 Jahre alte Angeklagte 1986 eine Jugendstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später von ihm verbüßt wurde. Eine Geldstrafe wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses wurde gegen ihn verhängt, weil er 1991 und 1992 einem von ihm verehrten Mädchen gegen dessen Willen über der Kleidung an Brust und Scheide faßte. Im übrigen wurde der Angeklagte mehrfach we-

gen Diebstahls verurteilt.

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

In diesem Rahmen sieht der Senat auch keinen Rechtsfehler, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Es ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht gewalttätig sei und es gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte für künftig aggressives Verhalten gebe. Das (allein) würde zur Begründung - wie die Revision zutreffend ausführt - nicht ausreichen, weil § 176 StGB kein Gewaltdelikt ist. Das Landgericht hat aber insgesamt darauf abgestellt, daß vom

Angeklagten keine für die Allgemeinheit gefährlichen Straf-

taten zu erwarten seien und dieses ordnungsgemäß einer Wür-

digung sämtlicher bedeutsamer Umstände, insbesondere der

gegenständlichen Tat und früherer Taten sowie der Täterper-

sönlichkeit entnommen.

Ein Täter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn von ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Hierzu geht das Landgericht mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, der Angeklagte habe Schwierigkeiten im Kontakt zu Frauen und werde sich als sexuelle Ersatz- und Ausweichhandlungen künftig vermehrt den leichter zugänglichen Kindern zuwenden, wenngleich pädophi - le Neigungen oder ein zwanghafter Sexualtrieb nicht vorliegen. Das Landgericht "sieht durchaus die Gefahr weiterer Taten in diesem Bereich". In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit rechtfertigen aber nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248).

Die Frage, ob das bei den künftig zu erwartenden Straftaten gegeben ist, kann nicht allein mit dem Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes beantwortet werden; sexueller Mißbrauch von Kindern gehört allerdings grundsätzlich zu den gewichtigeren Straftaten. Berücksichtigt werden muß aber auch die Art der zu erwartenden Tatbestandserfüllung; ob also ein Fehlverhalten an der Grenze zur Erheblichkeitsschwelle (5 184 c StGB) und bloßen Belästigung liegt oder aber doch in der breiten Skala der tatbestandsmäßigen Handlungsweisen des § 176 StGB schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH NStzZ 1995, 228). Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen (BGH bei Holtz MDR 1994, 433). Zu werten war hier, daß bisher keine gravierenden Taten began-

gen wurden, der Abstand zwischen den Taten jeweils mehrere

Jahre betrug, der vorliegende Fall über den Versuch nicht hinaustrat und nachhaltiges Verhalten des Angeklagten auch nicht zu beobachten war. In diesem Rahmen hat das Landgericht das Fehlen aggressiver Verhaltensweisen des Angeklagten zu Recht berücksichtigt; es konnte diesem Umstand vor allem für die Prognose bezüglich der Schwere künftiger

Straftaten Bedeutung beimessen.

Das Gewicht - und somit die Gefährlichkeit - künftiger Straftaten ist auch unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Insoweit hat das Landgericht eine Unterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. In Rechnung zu stellen war der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr ($S 62 StGB) einerseits und die Bedeutung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als einem tiefen Eingriff in die Lebensverhältnisse

des Betroffenen andererseits.

Schäfer Brüning Miebach

wahl Landau