Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 2 StR 624/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 624/97 vom
5. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August
1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Bedrohung schuldig ist und
2. im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sieben Jahre drei Monate und ein Jahr drei Monate). Dagegen wendet sich die Revision des An-
geklagten mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten begangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung in Tatmehrheit, begegnet durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen, von dem er unter Bedrohung mit einem Messer die Herausgabe von Geld gefordert hatte, ergriffen, seinen Kopf auf die Tischplatte geschlagen und ihm dabei Geld aus der Gesäßtasche gezogen. Da die insoweit begangene Körperverletzung unmittelbar der Wegnahme diente, stehen die beiden Delikte schon wegen der - jedenfalls teilweisen - Identität der Ausführungshandlungen im Verhältnis der Tateinheit. Aber auch für die im Anschluß an die Wegnahme begangenen Handlungen - der Angeklagte warf den Zeugen zu Boden, trat gemeinsam mit dem Mittäter auf ihn ein und bedrohte ihn - ist Tateinheit mit dem schweren Raub anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob diese weiteren Handlungen noch vor der tat-
sächlichen Beendigung des Raubes vorgenommen worden sind
und schon deshalb Tateinheit gegeben ist (BCHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13, 21). Jedenfalls ist für das gesamte Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Eine solche und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammen - hang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. So liegt es hier. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten läßt die Annahme zweier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung
eines einheitlichen Tatgeschehens erscheinen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich anders als bisher geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre,
daß ein einheitliches Geschehen angenommen werden könnte.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß mit der unter Ziffer 12 aufgeführten Vorstrafe die Bildung ei-
ner Gesamtstrafe nach S 55 StGB in Betracht kommen kann.
Theune Detter Bode
Otten Ernemann