Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 15.07.1998 – 2 StR 281/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 281/98 vom
15. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzel-
strafen: drei Jahre sechs Monate und sechs Monate). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Erfolg. Keinen Bestand haben kann aber das Urteil insoweit, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unter-
zubringen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte, der 1994 und 1995 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe und einer dreimonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, seit 1992 Haschisch und Marihuana. Den Genuß von Heroin gab er wieder auf, nachdem er im Rahmen einer ärztlichen Behandlung Kodeinsaft zur Drogensubstitution erhielt. Er snieft aber weiter Kokain. Während er seinen Kokainkonsum zunächst noch kontrollieren konnte, gelang ihm dies nicht mehr, seit er ab Juni 1997 - zuletzt täglich - Crack rauchte. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums stahl er Ende Juli/Anfang August 1997 aus der Wohnung seiner Schwester zwei Sparbücher, von denen er 3.800 DM abhob. Nachdem ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden war, beging er Anfang September einen Banküberfall, um das Geld
zurückzuzahlen. Zuvor hatte er Crack geraucht.
Diese Straftaten sind Gegenstand der Verurteilung in dieser Sache. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, daß der Angeklagte vermindert schuldfähig gewesen sei und dazu ausgeführt, "bei dem Angeklagten (war) aufgrund seines Crackkonsums ein übermächtiger Drang zur
fortgesetzten Beschaffung der Droge vorhanden ... . Der in-
nere Drang, ständig aufs neue Crack zu konsumieren und seine berechtigte Angst, andernfalls in schwerste Depression zu verfallen, (haben) Denken und Handeln des Angeklagten so eingeengt, daß er der Versuchung, illegale Taten zur Geldbeschaffung zu begehen, nicht mehr die volle Steuerungs-
kraft entgegenzusetzen vermochte".
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Die Kammer ist bei ihren Ausführungen zu § 21 StGB ersichtlich selbst davon ausgegangen, daß der Angeklagte drogenabhängig ist. Daß keine konkrete Aussicht besteht, ihn zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag die Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu teilen, daß der zur Finanzierung des Crackkonsums begangene Sparbuchdiebstahl sich als eine Straftat geringeren Gewichts darstelle und von dem Angeklagten keine erheblicheren Straftaten in Zukunft zu erwarten seien. Abgesehen davon, daß auch dieser Diebstahl mit einem vergleichsweise hohen Schaden dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, kann in der Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte zur Abwendung einer Strafanzeige einen erpresserischen Menschenraub begangen hat, ein Indiz für seine Bereitschaft gesehen werden, gravierende Straftaten auch zur unmittelbaren Drogenfinanzierung zu
begehen.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt
hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Niemöller Theune Bode Otten RiBGH Rothfuß ist im Urlaub und gehindert, zu unterschreiben.
Theune