Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.07.1998 – 4 StR 253/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 253/98 vom
14. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -
führers am 14. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Zu der in Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung unter der Überschrift "Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO" erhobenen Rüge bemerkt
der Senat:
Eine Prüfung des Revisionsvorbringens zur Unterrichtung des Angeklagten nach Vernehmung der Zeugin H. in dessen Abwesenheit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist dem Senat verwehrt. Kommen wie hier nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muß vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Aus der rechtlichen Bewertung am Ende der Mitteilung des beanstandeten prozessualen
Sachverhalts ("Dies stellt einen Verstoß ge-
gen § 247 Satz 4 StPO dar.") und der damit korrespondierenden Überschrift dieses Abschnitts der Revisionsbegründung ergibt sich aber, daß die Revision insoweit allein auf den ausdrücklich genannten relativen Revisionsgrund gestützt werden sollte, nicht aber auch - wie es hinsichtlich einer anderen in Abschnitt I 3 erhobenen Rüge durch Nennung auch dieser Vorschrift in der Überschrift geschehen ist - auf den absoluten Revisionsgrund des $S 338 Nr. 5 StPO. Die nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgenommene entsprechende Ergänzung des Revisionsvor-
bringens ist verspätet.
Ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO ist auszuschließen, da das Landgericht der vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten "Schenkungsbestätigung", insbesondere auch der Frage ihrer Echtheit und den Angaben der Zeugen zu diesem Schriftstück, ohne Rechtsfehler keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwür-
digkeit der Zeugin zugemessen hat (UA 63).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann