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BGH Beschluss vom 09.07.1998 – 4 StR 250/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 250/98 vom

9. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

9. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom

26. September 1997 aufgehoben

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt,

2. soweit die Einziehung "der Tatwerkzeuge"

angeordnet worden ist.

II. Hinsichtlich der Einziehung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte statt eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffen schuldig ist.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "Hehlerei in 6 Fällen, wegen Diebstahls wahlweise Hehlerei in 6 weiteren Fällen, wegen Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in 3 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner angeordnet, daß "die asservierten Waffen, die Tatwerkzeuge und gefälschten Ausweispapiere" ein-

gezogen werden.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

s 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat (Tatzeit nach den Urteilsfeststellungen: 1991/1992) verjährt ist, da die erste Unterbrechungshandlung nach S$S 78 c StGB jedenfalls nicht vor dem 30. Mai 1996 vorgenommen worden ist. Der Senat hebt die Verurteilung daher auf und

stellt das Verfahren insoweit ein.

Damit entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch wird dadurch angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sechzehn Jahren und neun Monaten nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die entfallene Ein-

zelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Die Anordnung der Einziehung "der Tatwerkzeuge" ist deswegen aufzuheben, weil die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder in einer Anlage hierzu noch - wie die ebenfalls eingezogenen Waffen und gefälschten Ausweispapiere - in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (st. Rspr., vgl. BGHSt 8, 205, 211; BGH StV 1993, 245; BCGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschluß vom

28. Januar 1998 - 2 StR 641/97; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. $S 74 Rdn. 21).

3. Zur vorgenommenen Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat, daß die Formel "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (85 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. BGH WaffG S§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 2 m.w.N.; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic