Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.07.1998 – 3 StR 241/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens Minderjähriger zur Einfuhr von

Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1998 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Bestimmens einer Minderjährigen zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wegen Bestimmens einer Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Ge-

brauch an eine Minderjährige verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte benachteiligt wäre (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hält jedoch eine - von einer Beschwer unabhängige - Richtigstellung im Schuldspruch dahingehend für angezeigt, daß der Angeklagte sich mit der zeitlich ersten Tat nicht der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minder-

jährige Person nach $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern des

Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an eine minderjährige Person, einer anderen Tatbestandsalternative des $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, schuldig gemacht hat. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zu deren freien Verfügung. An der Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte getan hat, zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; eine solche Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsalternative des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfaßt (vgl. für viele: Franke/Wienroeder BtMG

§§ 29 a Rdn. 2). Die Richtigstellung im Schuldspruch, der

§§ 265 StPO nicht entgegensteht, bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht die wegen dieser Tat verhängte Strafe bei zutreffender rechtlicher Wertung anders als geschehen bemes-

sen hätte.

Im übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Stel-

lungnahme des Generalbundesanwalts im Verwerfungsamtrag:

Die auf einen behaupteten Verstoß gegen § 136 a StPO gestützte Verfahrensrüge ist bei Zugrundelegung der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage eines Verstoßes gegen § 136 a Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 3 StPO bei der Anhörung und den Vernehmungen der Zeugin C. im einzelnen geprüft und hat zu Recht die Verwertbarkeit der dem Tatnachweis zugrundegelegten Angaben der Zeugin bejaht. Der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Anlaß zu eigenen Erhebungen im

Wege des Freibeweises sieht der Senat angesichts der umfas-

senden, von Rechtsfehlern nicht beeinflußten tatrichterlichen Prüfung nicht. Die von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer läßt insbesondere außer acht, daß die Zeugin, die zum Tatnachweis verwerteten Angaben nicht schon bei der ersten - vor allem beanstandeten - Anhörung, sondern erst bei ihrer späteren förmlichen Vernehmung gemacht und dann im weiteren zeitlichen Abstand bei ihrer richterlichen Vernehmung wie-

derholt hat.

Auch die Ablehnung, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C. zu erheben, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Welche besonderen Umstände es notwendig machen, daß der Tatrichter sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sachverständiger Hilfe bedient, entzieht sich weitgehend generalisierender Festlegung, sondern ist stets fallbezogen zu entscheiden. Der Hinweis auf andere Entscheidungen zu dieser Frage kann daher nur von bedingtem Wert sein. Das jugendliche Alter, die Drogenabhängigkeit und die allgemeine Lebenssituation der Zeugin C. sowie ihr Aussageverhalten begründeten weder jeweils für sich noch in einer Gesamtschau die Notwendigkeit, einen aussagepsychologischen oder gar einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Die Beweiserwägungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegen vielmehr entgegen den Angriffen der Revision ausreichende Sach-

kunde für die Beurteilung.

Die sachlich-rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen ebenfalls nicht durch. § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfaßt seinem Sinngehalt nach auch und gerade den

Fall, daß der Täter sich eines Minderjährigen bei der

Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften bedient, an denen er - der Täter - selbst beteiligt ist (vgl. Franke/

wienroeder BtMG $S 30 a Rdn. 6).

Die zusammenfassend alle drei Taten betreffende Erörterung der Frage des minder schweren Falls nach $S 29 a Abs. 2 und $S 30 a Abs. 3 BtMG begegnet mit Rücksicht darauf, daß zwischen den drei Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht und daß die verwirklichten Straftatbestände im wesentlichen die gleiche Zielrichtung des Minderjährigenschutzes verfolgen, keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat bei der Verneinung minder schwerer Fälle neben der Berücksichtigung anderer erschwerender Umstände ersichtlich als bestimmend angesehen, daß der Angeklagte die Zeugin C. entgegen seiner Vorspiegelung - und entgegen der Behauptung der Revision - nicht bei ihren Bemühungen um Drogenentzug unterstützen, sondern unter Mißbrauch ihrer Zuneigung und ihres Vertrauens für seine Zwecke bei der Prostitution und bei Betäubungsmittelgeschäften einsetzen wollte. Daß das Landgericht diesen Umstand strafschärfend und ersichtlich gegenüber den mildernden Gesichtspunkten im Ergebnis als deutlich überwiegend gewertet hat, ist mit Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß das Landgericht nicht auf weitere, von der Revision vermißte strafmildernde Gesichtspunkte im Urteil ausdrücklich eingegangen ist, bedeutet nicht, daß das Landgericht sie überse-

hen hätte. Daraus ist lediglich zu folgern, daß es diesen

weiteren Umständen - ohne daß dies rechtlichen Bedenken begegnet - für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung

im Sinne von S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. zschockelt Blauth Miebach

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