Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.07.1998 – 5 StR 308/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
7. Juli 1998 beschlossen:
1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-
ausspruch aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat
der Strafausspruch keinen Bestand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der mehrfach einschlägig vorbestrafte 70 Jahre alte Angeklagte, der aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit in Form einer Pädophilie zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, einem neunjährigen Mädchen zunächst an die bedeckte und - nachdem es auf Weisung den Pullover ausgezogen hatte - an die unbedeckte Brust sowie an das unbedeckte Geschlechtsteil gefaßt. Danach beendete
er die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluß.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB verneint und den nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens hat es eine Vielzahl von strafmildernden Umständen genannt: Der Angeklagte war geständig und hat damit dem Kind eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Er hat die Tat bereut. Es handelte sich um eine einmalige Verfehlung, die zudem von kurzer Dauer war und vom Angeklagten aus freiem Entschluß beendet wurde. Physische oder psychische Beeinträchtigungen des Opfers hat die Jugendschutzkammer nicht feststellen können. Der Angeklagte ist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und zahlreicher Krankheiten in sehr hohem Maße haftempfindlich. Gleichwohl hat das Landgericht unter Hinweis darauf, daß auch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen wegen gleichartiger Taten den Angeklagten nicht von der Begehung der hier abzuurteilenden sexuellen Handlung abgehalten hat, eine im Vergleich zu ähnlich liegenden Sachverhalten, die dem Senat als Re-
visionsgericht bekannt geworden sind, sehr hohe Strafe
verhängt. Diese Strafe wäre allenfalls hinnehmbar, wenn das Landgericht sämtliche wesentlichen für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte erwogen hätte. Dies ist indes nicht der Fall, denn der Tatrichter hat nicht erkennbar bedacht, daß die Umstände, die zur Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB geführt haben - hier die beim Angeklagten festgestellte Pädophilie - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch eingeschränkt - ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB $S 50 Strafhöhenbemessung 2 m.w.N.). Leidet der Täter - wie vom Landgericht für den Angeklagten aufgrund zweier psychiatrischer Gutachten festgestellt - unter einer von der Norm abweichenden sexuellen Präferenz, die ihn in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtliches Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 23), so relativiert dieser Umstand auch das Gewicht einschlägiger
Vorstrafen.
Die Strafe ist deshalb neu zu bemessen. Der neue Tatrichter wird auf der Basis der aufrechterhaltenen Feststel-
lungen mit zu erwägen haben, daß eine spezialpräventive
Einwirkung auf den Angeklagten auch durch Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gewährleistet wird.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt