Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 24.06.1998 – 3 StR 186/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 186/98 vom
24. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni
1998 gemäß S 397 a Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers
A. ‚ ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Gründe§
Mit Beschluß vom heutigen Tag hat der Senat die von ihm einstimmig als offensichtlich unbegründet erachtete Revision des Nebenklägers A. im Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen. Angesichts der die Tat zum Nachteil des Nebenklägers betreffenden Urteilsausführungen zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen würdigung mußte das Revisionsvorbringen, das weitgehend in bloßen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiserwägungen besteht, von vorneherein aussichtslos
erscheinen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist mangels
Rechtsschutzinteresses kein Raum für Prozeßkostenhilfe gegeben (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 12 und 14; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).
zschockelt Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister