Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 24.06.1998 – 3 StR 186/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 186/98 vom

24. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni

1998 gemäß S 397 a Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers

A. ‚ ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird

abgelehnt.

Gründe§

Mit Beschluß vom heutigen Tag hat der Senat die von ihm einstimmig als offensichtlich unbegründet erachtete Revision des Nebenklägers A. im Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen. Angesichts der die Tat zum Nachteil des Nebenklägers betreffenden Urteilsausführungen zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen würdigung mußte das Revisionsvorbringen, das weitgehend in bloßen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiserwägungen besteht, von vorneherein aussichtslos

erscheinen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist mangels

Rechtsschutzinteresses kein Raum für Prozeßkostenhilfe gegeben (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 12 und 14; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).

zschockelt Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister