Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.12.1995 – 2 StR 113/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 113/95

dr. vom

20. Dezember 1995

in der Strafsache

gegen

1. Erhan T m A„aus FD a ME, dort geboren am @. WER 1976,

2. Yüksel T En Aaus Fe a MER, geboren am @ WEB 1949 in CC (TUE), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

3. Ahmet A EEE A„aus FEED ab ME, geboren am ®. GE 1965 in co (TUE) ,

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995 gemäß 5 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger Sabine und Robert SchlB auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten Erhan Te und Ahmet ABB richten. Hinsichtlich des Angeklagten Yüksel Teams sind sie zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Bei dieser Fallgestaltung ist kein Raum für Prozeßkostenhilfe gegeben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich

aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1995 - 2 StR 240/95).

Jähnke Niemöller Gollwitzer Athing Otten