Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.06.1998 – 4 StR 230/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen

Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 1998 im Strafausspruch dahin geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs, im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht Detmold hatte den Angeklagten in diesem Verfahren am 29. Januar 1996 zunächst wegen Anstiftung zur (versuchten) schweren räuberischen Erpressung zu einer Einsatzstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Juni 1994 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache sah sich das Landgericht an einer erneuten Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum gehindert, weil diese Strafe zwischenzeitlich in ein bereits rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Februar 1997 einbezogen worden ist. Zwar ist auch die dem Urteil des Landgerichts Detmold dort zugrundeliegende Tat der versuchten Brandstiftung dem zeitlichen Ablauf nach mit der nunmehr abgeurteilten Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung gesamtstrafenfähig. Das Landgericht Detmold hatte es jedoch versäumt, für die versuchte Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen. Es hat lediglich unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum (ein Jahr sechs Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.

2. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen. § 55 StGB findet keine Anwendung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält. Der spätere Tatrichter ist nämlich nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen. Er muß vielmehr in solchen Fällen die frühere Gesamtstrafe außer acht lassen. Dadurch auftretende Unbilligkeiten sind durch die Vornahme eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neuen Strafe auszugleichen, um ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu

erreichen (BGHSt 43, 34).

Dies hat das Landgericht auch erkannt und daher die ohne die früheren Verurteilungen an sich schuldangemessene

neue Strafe von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate

herabgesetzt. Damit hat es den erforderlichen Härteausgleich jedoch nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten erkennbar so stellen wollen, als wäre mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Juni 1994 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das aufgehobene Urteil hatte ursprünglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Nunmehr hat das Landgericht Detmold eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Unter Berücksichtigung der jetzt nicht mehr einbeziehbaren Strafe des Amtsgerichts Bochum von einem Jahr und sechs Monaten ergibt sich wiederum ein Strafübel von insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe. Bei dem so vorgenommenen Härteausgleich hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß auch die - nicht ausgewiesene - Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Februar 1997 in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen

gewesen wäre.

In Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen Begehung der Tat (30. Oktober 1992) und ihrer Aburteilung ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch des angefochtenen Urteils und setzt die für die Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu verhängende Freiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten entsprechend der vom Landgericht beabsichtigten Strafmilderung um sechs Monate auf zwei Jahre fest, um jede denkbare Benachteiligung durch die nicht mehr mögliche Ge-

samtstrafenbildung auszuschließen.

Eine - auch angesichts der erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fernliegende - Strafaussetzung zur Bewährung kommt schon deshalb nicht in Betracht,

weil bei Vorhandensein einer Einzelstrafe im Urteil vom

28. Februar 1997 aus den Einzelstrafen der Urteile des Amtsgerichts Bochum und des Landgerichts Detmold eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von weit über zwei

Jahren zu bilden gewesen wäre.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den

Kosten des Rechtsmittels gemäß S 473 Abs. 4 StPO.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic