Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.06.1998 – 4 StR 229/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 229/98 vom
16. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -
führers am 16. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß das Landgericht den Angeklagten wegen der am 13. Juli 1997 begangenen Tat irrig nach dem bis zum 5. Juli 1997 geltenden Recht (s§§ 22, 177 Abs. 1 StGB a.F.) verurteilt hat, während er nach neuem Recht der sexuellen Nötigung nach S 177 Abs. 1 StGB n.F. (in Tateinheit mit Körperverletzung) hätte schuldig gesprochen werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai 1998
- 3 StR 204/98), beschwert ihn nicht; auch der Strafausspruch hat trotz der Gesetzesänderung Bestand, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB
a.F. angenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann