Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.06.1998 – 4 StR 227/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 227/98 vom
16. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 1997 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Die Maßregel entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird
die Gebühr um 1/5 ermäßigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuld- und der Strafausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Soweit
die Revision sich gegen die Annahme des Mordmerkmals der
Verdeckungsabsicht wendet, verkennt sie, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Flucht der Janine R. aus der Wohnung nicht bemerkt hatte, mithin nach seiner Vorstellung (vgl. BGHSt 15, 291, 296/297) die Tötung der Eheleute R. geeignet war, seine Täterschaft in Bezug auf die von ihm zuvor an Janine R. begangenen Se-
xualstraftaten zu verdecken.
2. Keinen Bestand kann hingegen der Maßregelausspruch haben. Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB $S 63 Zustand 2 - 7, 9, 12, 17 jeweils m.w.N.). Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluß begangen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leidet, deren wesentlichen Merkmale "eine emotionale Instabilität und eine mangelnde Impulskontrolle mit häufigen Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten, vor allem bei Kritik, Kränkung und innerer Problematik” sind (UA 39). Es gelangt zu dem Ergebnis, daß bei den Straftaten zum Nachteil der Janine R. "durch das Zusammenwirken von genossenem Alkohol, vorheriger als Kränkung empfundener Situation, der zurückliegenden Trennung von der ehemaligen Freundin ... die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i.S.v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, so daß es zu einem gegen das Mädchen gerichteten Impulsdurchbruch in der Form eines sexualisierten Gewaltausbruchs kam” (UA 40). Hieraus ist zu entnehmen, daß die festgestellte
Persönlichkeitsstörung allein noch nicht die Verminderung
der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, sondern letztlich der Alkoholgenuß. In Fällen dieser Art kann jedoch § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr., vgl BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9, 12, 13, 17). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Da weitere, eine Anordnung nach § 63 StGB tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind (und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach S 64 StGB ersichtlich nicht vorliegen), entscheidet der Senat in der Sache selbst und läßt
den Maßregelausspruch entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklag-
ten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann