Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.06.1998 – 4 StR 171/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 16. Juni 1998 gemäß SS 346 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken

vom 30. Januar 1998 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß auch die Vollstrekkung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt

wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aus den Gründen des Urteils (UA 13) ergibt sich, daß auch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde (S 67 b StGB).

Mit Beschluß vom 30. Januar 1998 hat das Landgericht

die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil gemäß

§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das

Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei.

Der Angeklagte beantragt "gemäß § 346 Abs. 2 StPO", den "landgerichtlichen Beschluß zu verwerfen"; mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1998 aufzuheben, weil die Revisionsbegründung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der Frist des S$S 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen

ist.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( $S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - die Urteilsformel (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO) dahingehend, daß auch die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wird.

Soweit in den Urteilsgründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist -, abweichend von der verkündeten Urteilsformel (ein Jahr Freiheitsstrafe), "eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen" erachtet wird (UA 11, vgl. auch UA 13), gilt die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -,

vom 29. September 1994 - 4 StR 481/94 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann