Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 16.06.1998 – 1 StR 206/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

16. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. Juni 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath,

winkler,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

24. November 1997 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vor allem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die Einziehung einer sichergestellten Schußwaffe nebst Mu-

nition angeordnet. Ihm liegen zwei Taten zur Last: 1. Tateinheitlich - jeweils unerlaubt - begangen

- Erwerb von Schußwaffen, um sie an Nichtberechtigte wei-

terzugeben, in 32 Fällen, - Erwerb von Munition in sechs Fällen, - Einfuhr von Schußwaffen in drei Fällen,

- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautoma -

tische Selbstladekurzwaffe in neun Fällen,

- Überlassung einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten

in acht Fällen,

- Erwerb, Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in drei Fäl-

len,

- Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe in

zwei Fällen, - Hehlerei in zwei Fällen; 2. Diebstahl.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht - das die in $S 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG genannten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall verneint hat - habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein (nicht umschriebener) besonders schwerer Fall i. S. v. § 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht

vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Strafkammer in den Fällen II 1 bis 25 der Urteilsgründe tateinheitliche Begehung (§ 52 Abs. 1 StGB) angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung treffen in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Täter jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen in Besitz hatte, alle Waffendelikte tateinheitlich zusammen (BGH NStzZ 1984, 171 £.; BGHR WaffG $S 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2; § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97; vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 waffG Rdn. 32, 33). Das gilt auch für die beiden Fälle von Hehlerei, die sich auf Waffen beziehen, die in Tschechien

gestohlen worden waren (II 17 der Urteilsgründe). Schließ-

lich ist auch die Verurteilung wegen Diebstahls von Kosmetikartikeln (Fall II 26 der Urteilsgründe) nicht zu bean-

standen.

II. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls re-

visionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht darlegt, bei den Verstößen nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG habe der Angeklagte weder gewerbs- noch bandenmäßig gehandelt, weshalb keines der in § 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall vorliege. Insoweit erhebt auch die Revi-

sion keinen Einwand.

b) Sie meint jedoch, das Gericht habe "offensichtlich nicht" erkannt, daß bei Verneinung der erwähnten Regelbeispiele "die Tat insgesamt aus anderen Gründen als besonders schwerer Fall einzustufen ist". Diese Besorgnis vermag der Senat nicht zu teilen. Daß das Landgericht - wie die Staatsanwaltschaft wohl annimmt - die Rechtsnatur des besonders schweren Falles mit Regelbeispielen verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Eine förmliche Begründungspflicht nach § 267 Abs. 3 StPO bestand hier nicht. Auch drängten nicht besondere Umstände, die trotz Fehlens eines Regelbeispiels die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen, zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage. Die Strafkammer hat eine umfassende Abwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände und damit die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. vor § 46 Rdn. 18, § 46 Rdn. 247 sowie G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 436).

Sie hat dabei in der erforderlichen Weise die Tat als ganzes bewertet. Zutreffend hat sie zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er in einer Vielzahl von Einzelfällen mehrere Tatbestandsalternativen der $S$S 52 a Abs. 1 und 53 waffG erfüllt hat (vgl. BGH NStZ 1989, 72). Angesichts der im Urteil abgehandelten gewichtigen Milderungsgründe bedurfte es keiner Erörterung, ob trotz Fehlens eines Re-

gelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu bejahen wäre.

c) Auch sonst geben die Bemessung der Strafe im oberen Bereich des in § 52 a Abs. 1 WaffG bestimmten Strafrahmens

sowie die Einziehungsanordnung zu rechtlichen Bedenken kei-

nen Anlaß. Schäfer Granderath winkler

Wahl Boetticher