Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 11.06.1998 – 5 StR 115/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 11. Juni 1998 in der Strafsache gegen
-5 StR 115/98 -
wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju-
ni 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte, damals 31 Jahre alt und Staatsanwalt bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Chemnitz, klagte im Mai 1953 den Friseurmeister A
S und seinen 18jährigen Sohn W S wegen Verbrechens nach Artikel 6 der DDR-Verfassung i.V.m. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 an und beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Verfolgten wurden anklagegemäß zu Zuchthausstrafen von zehn (Vater) bzw. fünf (Sohn) Jahren und zum Einzug ihres gesamten Vermögens verurteilt. Die beiden Verfolgten befanden sich insgesamt jeweils weit über drei Jahre in Haft. Das Urteil gegen W S entsprach dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, gegen A S hatte er zwölf Jahre Zuchthaus beantragt.
2. Die Auffassung des Landgerichts, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung scheitere am direkten Vorsatz, hält, soweit es die Verurteilung von A S betrifft, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend hat das Landgericht einen Rechtsbeugungsvorsatz nicht allein in der Anwendung des vom Angeklagten herangezogenen - objektiv rechtsstaatswidrigen - "Staatsschutzstrafrechts” gefunden (vgl. BGHSt 41, 317, 321 ff.;, BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 — 5 StR 150/98 -). Es hat auch rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der zur Tatzeit herrschenden Verhältnisse in der DDR weder in der Anklage noch im Antrag auf Haftfortdauer eine direkt
vorsätzliche Rechtsbeugung zu finden vermocht.
Das Landgericht hat indes in der Verhängung der zehnjährigen Freiheitsstrafe gegen A S mit Recht eine offensichtlich unerträgliche Bestrafung gesehen, die sich - ungeachtet der sanktionierten, immerhin begrenzt öffentlich geäußerten massiven Kritik am System der DDR, an ihren Repräsentanten, deren Liquidierung A S als wünschenswert bezeichnete, sowie an Stalin, über dessen Tod er Genugtuung äußerte - nur als willkürliche massive Einschüchterung politisch Andersdenkender verstehen läßt. Diese Wertung ist bei der Höhe der erkannten Bestrafung, wie sie auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen eines DDR-Juristen zur Tatzeit ersichtlich nur für Fälle der Schwerkriminalität verhängt werden durfte, evident; sie entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats zu Fällen von Meinungsäußerungsdelikten (BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1; vgl. auch BGHR StGB § 336 Konkurrrenzen 1 zum Fall Bahro; Willnow JR 1997, 221, 265, 270 m.w.N.).
b) Die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hält danach rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie läßt sich bei einem derart markanten Unrechtsurteil auch mit einer bloßen Volksrichterausbildung des Angeklagten, seiner ideologischen Verankerung in das DDR-System und seinem persönlichen Werdegang, zumal angesichts seiner Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem, nicht begründen (vgl. BGHSt 41, 317, 337 ff.).
3. Der Senat hält die Verurteilung des erst 18-jährigen W S zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe aus rechtsstaatlicher Sicht für ebenfalls unerträglich überhöht und für eine überharte Bestrafung. Immerhin hatte das gesamte Strafverfahren auch für ihn eine nahezu existenzvernichtende Wirkung. Es ist indes angesichts der weit zurückliegenden Tatzeit auf dem Höhepunkt des "Kalten Krieges” (vgl. BGHSt 41, 317, 338; BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 — 5 StR 150/98 -) und im Blick darauf, daß der Angeklagte bei dem Sohn den Strafvorschlag seiner Vorgesetzten noch unterschritten hatte, in Anwendung des Zweifelssatzes hinzunehmen, das Verhalten des Angeklagten insoweit aus subjektiven Gründen noch nicht als rechtsbeugerisch zu bewerten. Ohne daß diese Beurteilung angesichts der Tateinheit einer gesonderten Freisprechung zugänglich wäre, ist der neue Tatrichter nach § 358 Abs. 1 StPO an diese Beurteilung des Senats gebunden.
4. Der Senat merkt an, daß schon angesichts der Vielfältigkeit der von dem in Frage stehenden ”Staatsschutzstrafrecht” erfaßten Lebenssachverhalte Strafstatistiken irrelevant sind. Im Bereich offensichtlich unerträglicher Rechtsanwendung, insbesondere überharter Bestrafung, kann zudem eine entsprechende verbreitete Praxis auch den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung nicht in Frage stellen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2; Rechtsbeugung 7; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).
5. Aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 23) sieht sich der Senat gehindert, von sich aus auf einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durchzuentscheiden, der nach den getroffenen - indes vom freigesprochenen Angeklagten nicht anfechtbaren - Feststellungen ohne weiteres gerechtfertigt
wäre.
Laufhütte Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt